10.11.2016: Mitteilung der Bundesregierung – Bundeskabinett beschließt am 26.10.2016 Mindestlohnanpassungsverordnung

Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 01. Januar 2017 vom 8,50 € auf 8,84 € brutto je Zeitstunde erhöht.

Das Kabinett hat eine entsprechende Verordnung beschlossen und folgt damit dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom Juni.

Damit wird die Entscheidung der Mindestlohnkommission umgesetzt und verbindlich gemacht. Die Verordnung soll zum 01. Januar 2017 in Kraft treten.

Die Mitglieder der Mindestlohnkommission hatten sich am 28. Juni 2016 einstimmig für eine Erhöhung um
34 Cent entschieden. Damit steigt der gesetzliche Mindestlohn zum 01. Januar 2017 von 8,50 € auf 8,84 € brutto je Zeitstunde.

Nach dem Mindestlohngesetz entscheidet eine ständige Kommission der Tarifpartner alle zwei Jahre über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns – das nächste Mal 2018. Außerdem evaluiert die Mindestlohnkommission fortlaufend die Auswirkungen des Mindestlohns. Sie berichtet der Bundesregierung alle zwei Jahre darüber. Der Mindestlohnkommission gehören an: Je drei stimmberechtigte Vertreter von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, zwei beratende Wissenschaftler und Vorsitzende.

Die Kommission hat sich bei ihrer Entscheidung am 28. Juni 2016 nachlaufend an der Tarifentwicklung – also an den Branchen-Tarifabschlüssen der vergangenen 15 Monate – orientiert.

Die Mindestlohnkommission ist vom Tarifindex des Statistischen Bundesamtes ausgegangen: Der Index berücksichtigt, welche Tariferhöhungen von Januar 2015 bis einschließlich Juni 2016 erstmals gezahlt werden. Maßstab dabei sind die tariflichen Stundenlöhne (ohne Sonderzahlungen) und deren monatliche Entwicklung. Laut Statistischem Bundesamt entspricht die Entwicklung der Tarifverdienste in diesem Zeitraum 4,0 Prozent. Dabei ist die Tariferhöhung für den öffentlichen Dienst ab 01. März 2016 eingerechnet. Dieser wird bei der nächsten Anpassung im Jahr 2018 ausgeklammert, um ihn nicht doppelt anzurechnen. Deshalb stellte die Mindestlohnkommission für die nächste Entscheidung in 2018 – gültig ab 01. Januar 2019 – einen Tarifindex von 3,2 Prozent fest.

Bei ihrer Entscheidung hat die Kommission auch geprüft, ob der Mindestlohn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angemessen schützt. Der Mindestlohn darf fairen Wettbewerb und Beschäftigung nicht gefährden. Zusammen mit ihrem Beschluss hat sie der Bundesregierung ihren ersten Bericht zum gesetzliche Mindestlohn vorgelegt.

Die Kommission verwies in ihrem Bericht darauf, dass mit dem bestehenden Datenmaterial keine eindeutigen Effekte des Mindestlohns auf Arbeitskosten, Produktivität und Lohnstückkosten nachzuweisen waren. Die ökonomischen Auswirkungen des Mindestlohns können gut eineinhalb Jahre nach seiner Einführung noch nicht abschließend bewertet werden.

Das Mindestlohngesetz sieht vor, dass bis zum 31.12.2017 abweichende tarifvertragliche Regelungen dem Mindestlohn vorgehen. Dabei müssen Tarifvertragsparteien repräsentativ sein und der Tarifvertrag für alle Arbeitgeber und Beschäftigten in der Branche verbindlich gelten. Das betrifft die Fleischwirtschaft, die Branche Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau, die ostdeutsche Textil- und Bekleidungsindustrie sowie Großwäschereien. Ab dem 01. Januar 2017 müssen diese Tarifverträge mindestens ein Stundenentgelt von 8,50 € vorsehen.

Für Zeitungszusteller gilt ab dem 01. Januar 2017 ebenfalls eine Mindestlohn von 8,50 €.

Ab dem 01. Januar 2018 müssen alle Beschäftigten dann mindestens den erhöhten gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 € bekommen.


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